“Objektsicherheitsprüfungen gemäß ÖNORM B1300 für Wohngebäude – Regelmäßige Prüfroutinen im Rahmen von Sichtkontrollen und zerstörungsfreien Begutachtungen„
Typische Anwendungsbereiche:
Vermietete Wohngebäude
Altenheime
Pflegeheime
Unterkünfte
“Objektsicherheitsprüfungen gemäß ÖNORM B 1301 für Nicht-Wohngebäude – Regelmäßige Prüfroutinen im Rahmen von Sichtkontrollen und Begutachtungen„
Typische Anwendungsbereiche:
Bürogebäude / Betriebsgebäude
Gemeindezentrum
Bildungseinrichtungen
Verkehrssicherungspflicht lt. ABGB
ABGB §1319 (Verkehrssicherungspflicht oder Bauwerkshaftung)
„Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.“
ABGB §1293 – §1295, §1298
„Eigentümer von Wohngebäuden tragen eine besondere Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit in ihren Gebäuden und haben aus diesem Grunde dafür Sorge zu tragen, dass von ihrem Eigentum keine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder deren Eigentum ausgeht. Die Liegenschafts- bzw. Eigentümergemeinschaften sind daher mit zahlreichen Prüf-, Kontroll- und Überwachungspflichten konfrontiert, um für den sicheren Zustand des Gebäudes Sorge zu
tragen und den vom Grundstück und/oder dem Wohngebäude ausgehenden Gefahren entgegenwirken zu können sowie erkennbare Gefahren zu verhindern.“
Wir haben uns daher auf die folgende Themen spezialisiert: